27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen. b) Ist eine Verletzung von Verkehrsregeln zu bejahen, ist alsdann zu prüfen, ob es sich hierbei um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt, oder ob Art. 90 Ziff. 2 SVG zum Tragen kommt, der Verstoss somit als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist.