Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Streckenabschnitt betrug 80 km/h. Indem nun der Berufungskläger am 30. Mai 2001 um 15.07 Uhr die Autostrasse A13 am Messort erwiesenermassen mit 120 km/h befuhr, überschritt er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge um 34 km/h und verletzte daher augenscheinlich Art. 27 Abs. 1 SVG. Mit seiner Fahrweise handelte er aber auch entgegen Art. 32 Abs. 1 SVG, denn eine Geschwindigkeit, die sich dermassen ausserhalb der geltenden Höchstgeschwindigkeit bewegt, ist von vornherein nicht den Umständen angepasst. Der Berufungskläger hat daher mit seiner Fahrweise gegen Art. 27 Abs. 1 und Art.