7.a) Signale und Markierungen sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Ausserdem ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Aus dem Polizeirapport vom 2. Juli 2001 (act. 2) ergibt sich, dass es sich bei der Strasse am Ort der Messstelle um eine Autostrasse handelte. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Streckenabschnitt betrug 80 km/h.