nichts zu ändern, schliesst der Gutachter das Vorliegen der in den Berichten beschriebenen möglichen Fehlerquellen doch gerade aus. Damit steht fest, dass die Messung weisungskonform und korrekt durchgeführt worden ist und somit X. auf dem fraglichen Streckenabschnitt mit 120 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h gefahren ist. Nach Abzug der Toleranzmarge von 6 km/h ergibt dies eine rechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h.