BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 ff.) Im vorliegenden Fall bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss keine solchen triftigen Gründe, welche ein Abweichen von den Feststellungen des beigezogenen Sachverständigen der Kantonspolizei - welcher im Übrigen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB im Falle eines wissentlich falschen Berichts oder Gutachtens aufmerksam gemacht wurde (act. 53) - rechtfertigen würden, zumal die darin gezogenen Schlussfolgerungen widerspruchsfrei und nachvollziehbar erscheinen. Auch die von X. ins Recht gelegten Zeitungsberichte vermögen daran 23