d) Wie jedes andere Beweismittel unterliegt auch das Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht ist also nicht an den Befund oder die Meinungsäusserung des Sachverständigen gebunden. Dennoch ist die freie richterliche Würdigung von Gutachten in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern eingeschränkt worden, als sich der Richter nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen einer Expertise entfernen darf und seine abweichende Meinung zu begründen hat (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. § 64 N 17 ff.; BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 ff.)