Um diese Fotografie handle es sich bei der vom Berufungskläger angesprochenen Aufnahme. Damit steht fest, dass es sich beim Leerfoto nicht um eine durch Reflexionen ausgelöste Aufnahme handelt, sondern um ein manuell durch den zuständigen Polizeibeamten ausgelöstes Foto. Dass die Messung - wie der Berufungskläger ausserdem geltend macht - durch ein Fahrzeug im reflektierten Radarstrahl ausgelöst worden ist, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, zumal auf den Radarfotos keine weiteren Fahrzeuge erkennbar sind und auch der Printerstreifen (act. 55.6) belegt, dass sich unmittelbar vor X. kein anderes Fahrzeug befand.