Aus der Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden vom 31. März 2003 (act. 54) geht zudem hervor, dass die Geschwindigkeitsmessung technisch korrekt und weisungskonform gemäss den gültigen technischen Weisungen über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998 durchgeführt wurde. Es wird ausgeführt, dass die vom Berufungskläger angezweifelte Positionierung mittels einer Fotowinkelberechnung klar dargestellt werden könne. Die Fotoeinheit weise bei einer optimalen Aufstellung des Radargerätes einen Idealwinkel von 19 Grad auf. Die durchgeführte Berechnung habe ergeben, dass die Fotoeinheit einen Winkel von 20.16 Grad aufweise (vgl. act.