Die vom Berufungskläger erwähnte Linkskurve - sollte es sich dabei überhaupt um eine Kurve im Sinne der obgenannten Bestimmung handeln - beginnt erst einige Meter nach der Messstelle. Damit finden auch die Sonderbestimmungen über die Messungen in Kurven, insbesondere die dafür geltenden Sicherheitsmargen, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Aus der Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden vom 31. März 2003 (act. 54) geht zudem hervor, dass die Geschwindigkeitsmessung technisch korrekt und weisungskonform gemäss den gültigen technischen Weisungen über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998 durchgeführt wurde.