Gemäss Ziffer 4.7.3 der Weisungen des UVEK gilt ein Strassenstück nämlich erst dann als Kurve, wenn es einen Krümmungsradius von weniger als 260 Metern aufweist. Dies ist dann gegeben, wenn die Abweichung einer geeigneten Bezugslinie (z.B. Strassenrand, Mittellinie der Strasse) von der Geraden in der Mitte einer 25 Meter langen Strecke grösser als 30 cm ist. Dass dies vorliegend nicht der Fall war, ist insbesondere auf dem Übersichtsfoto der Messstelle (act. 59) ersichtlich. Die vom Berufungskläger erwähnte Linkskurve - sollte es sich dabei überhaupt um eine Kurve im Sinne der obgenannten Bestimmung handeln - beginnt erst einige Meter nach der Messstelle.