b) Der Berufungskläger macht geltend, dass die Messung in einer Kurve vorgenommen wurde, was nicht zulässig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch Geschwindigkeitsmessungen in Kurven - unter Beachtung spezieller Vorschriften - grundsätzlich zulässig sind. Jedoch geht aus dem Messprotokoll vom 30. Mai 2001 (act. 55.1) ausdrücklich hervor, dass es sich nicht um eine Kurvenmessung, sondern um eine Heckmessung gehandelt hat. Gemäss Ziffer 4.7.3 der Weisungen des UVEK gilt ein Strassenstück nämlich erst dann als Kurve, wenn es einen Krümmungsradius von weniger als 260 Metern aufweist.