Der im vorliegenden Fall zuständige Polizeibeamte E. hat gemäss Bescheinigung vom 3. März 1998 (act. 55.3) die Ausbildung für die Bedienung des eingesetzten Radargeräts Multanova 6F absolviert und war somit zweifellos befähigt, das Gerät zu bedienen. Gemäss Ziffer 3.3 sind die Geschwindigkeitsmessgeräte nach den Vorschriften des Eidgenössischen Amtes für Messwesen (EAM) nacheichen zu lassen. Beim verwendeten Radargerät wurde - wie aus act. 55.2 hervorgeht - letztmals am 5. Februar 2001 eine Eichung durchgeführt, welche bis zum 28. Februar 2002 gültig war. Somit waren die Weisungen auch diesbezüglich eingehalten.