a) Geschwindigkeitsmessungen sind gemäss den technischen Weisungen über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998 durchzuführen. Gemäss Ziffer 2.1 der genannten Weisungen des UVEK sind Aufstellung und Einrichtung bei stationären Geschwindigkeitsmessungen durch Personen zu kontrollieren, welche die für die Einrichtung, Bedienung und Wartung der Mess- und Zusatzgeräte erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse an einem Ausbildungskurs erworben haben und von den zuständigen kantonalen Behörden dazu ermächtigt wurden. Der im vorliegenden Fall zuständige Polizeibeamte E. hat gemäss Bescheinigung vom 3. März 1998 (act.