Der Berufungskläger vermag auch keine Einwände vorzubringen, welche das noch im Berufungsverfahren ergänzte Beweisergebnis zu erschüttern vermögen. Die Tatsache, dass X. den Einwand, überhaupt nicht gefahren zu sein, erst nach Erlass der Schlussverfügung vorbrachte, ist - wie die zitierte Praxis des Bundesgericht zeigt - neben den weiteren gewichtigen Beweisen und Indizien schon für sich ein gewichtiges Indiz für dessen Täterschaft. Es bleibt damit festzustellen, dass aus der Gesamtheit der verschiedenen aufgeführten Indizien auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis zu schliessen ist und dass demzufolge X. zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung gefahren ist.