d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei objektiver und subjektiver Betrachtung für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden keine Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen hat, wie er der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegt worden ist. Der Berufungskläger vermag auch keine Einwände vorzubringen, welche das noch im Berufungsverfahren ergänzte Beweisergebnis zu erschüttern vermögen.