Auch dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Vorfall nicht so ereignet hat, wie es vom Berufungskläger dargelegt wird. Selbst wenn er nämlich - wie er unzutreffend geltend macht - auf dem Rücksitz geschlafen hätte, müsste auf dem Rücksitz oder Beifahrersitz eine Person erkennbar sein, da er gemäss eigenen Angaben zusammen mit seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin im Auto unterwegs gewesen sei. Vielmehr deckt sich die Erkenntnis der Kantonspolizei mit der Aussage von B., welche sich nicht daran erinnern konnte, zusammen mit X. und dessen Mutter im Auto gesessen zu haben.