cc) Der Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden vom 31. März 2003 (act. 54) lässt sich zudem entnehmen, dass bei der genauen Visualisierung der Fotografie auf der Beifahrerseite Durchlicht feststellbar sei. Aufgrund der Fotografie müsse angenommen werden, dass auf dem Beifahrersitz keine Person gesessen habe. Tatsächlich lassen sich neben dem Fahrzeuglenker keine anderen Personen im Fahrzeug erkennen. Auch dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Vorfall nicht so ereignet hat, wie es vom Berufungskläger dargelegt wird.