Auch das Beschleunigen des Fahrzeuges und das Wiedereinfügen in den Verkehr dürfte länger als die vom Berufungskläger geltend gemachten 10 Sekunden gedauert haben, war doch ein Einfahren vom Pannenstreifen auf den Fahrstreifen und somit auch die Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr erforderlich. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass ein Fahrerwechsel wesentlich mehr Zeit beansprucht hätte, als die von X. geltend gemachten 26 Sekunden.