bb) Aufgrund der vorhandenen Zeitangaben erscheint sodann der Einwand des Berufungsklägers, es habe - unter der bereits widerlegten Hypothese, D. sei gefahren - ein Fahrerwechsel stattgefunden, als unglaubhaft. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers darf bei der Berechnung der Zeit, die ein Fahrerwechsel in Anspruch genommen hätte, nicht davon ausgegangen werden, dass das Abbremsen mittels einer Vollbremsung erfolgt wäre.