Dass er sich im Untersuchungsverfahren verteidigt habe, jedoch seine Mutter nicht eines fehlbaren Verhaltens beschuldigen wollte, könne ihm, auch weil er nicht im Besonderen darauf angesprochen worden sei, nicht vorgeworfen werden. Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 9. April 2003 (act. 51) gab X. zu Protokoll, seine Mutter habe bei einer späteren Fahrt auf der A13 gemeint, dass der Fahrerwechsel nicht - wie er glaube - nach der Rechtskurve auf dem Pannenstreifen, sondern im Bereich der fixen Radarstation stattgefunden habe. Er habe diesen Fahrerwechsel deshalb nicht früher geltend gemacht, weil er seine Mutter habe schützen wollen.