Dies insbesondere deshalb, weil weder X. selbst noch sein Rechtsvertreter bis zum Abschluss der Untersuchung die Identität des Fahrzeuglenkers je in Frage gestellt hatten. X. hielt jedoch an seiner Aussage fest und machte auch in seiner Berufungsschrift vom 11. Dezember 2002 (act. 41) geltend, es sei seine Mutter D. gewesen, welche an der Örtlichkeit der Radarmessung das Fahrzeug gelenkt habe. Dass er sich im Untersuchungsverfahren verteidigt habe, jedoch seine Mutter nicht eines fehlbaren Verhaltens beschuldigen wollte, könne ihm, auch weil er nicht im Besonderen darauf angesprochen worden sei, nicht vorgeworfen werden.