Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 15. November 2002 (siehe vorinstanzliches Urteil) machte X. geltend, dass im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung nicht er, sondern seine Mutter D. am Steuer des Mercedes sass. Der Bezirksgerichtsausschuss Moesa erachtete es jedoch gestützt auf die Fotodokumentation und die Aussagen von X. anlässlich seiner polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Vorfall als erwiesen, dass er selbst im fraglichen Zeitpunkt den Mercedes gelenkt hatte. Dies insbesondere deshalb, weil weder X. selbst noch sein Rechtsvertreter bis zum Abschluss der Untersuchung die Identität des Fahrzeuglenkers je in Frage gestellt hatten.