aa) Erst nach Erlass der Schlussverfügung (act. 29) liess X. dem Bezirksgerichtspräsidenten Moesa mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 26. August 2002 mitteilen, dass eine andere Person an der fraglichen Örtlichkeit in jenem Augenblick den Mercedes gelenkt habe (act. 37). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 15. November 2002 (siehe vorinstanzliches Urteil) machte X. geltend, dass im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung nicht er, sondern seine Mutter D. am Steuer des Mercedes sass.