Auch ist davon auszugehen, dass X. - hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt seine Täterschaft bestritten - nicht zu Protokoll gegeben hätte, dass er Kenntnis von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hatte und daher den Tempomat benutzt habe. Der Umstand, dass der Berufungskläger erstmals nach Einsichtnahme in die Akten und die Radarbilder bestritt, selbst gefahren zu sein, ist somit nach der zitierten Praxis des Bundesgerichts als gewichtiges Indiz für seine Täterschaft zu qualifizieren.