Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher schon grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu. Zudem sind sie sich zweifellos auch der Tragweite einer leichtfertigen und ungenauen Anschuldigung bewusst. Auch im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für ein Abweichen von dieser Praxis. Kommt hinzu, dass der Polizeibeamte F. auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde. Auch ist davon auszugehen, dass X. - hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt seine Täterschaft bestritten - nicht zu Protokoll gegeben hätte, dass er Kenntnis von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hatte und daher den Tempomat benutzt habe.