Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass X. - wie aus dem Einvernahmeprotokoll vom 30. Mai 2001 (act. 3) hervorgeht - gegenüber der Polizei geltend machte, ihm sei bekannt gewesen, dass er nur 80 km/h fahren dürfe, weshalb er auch den Tempomat eingelegt gehabt habe, erscheint diese Sachverhaltsdarstellung des Polizeibeamten F. als glaubhaft. In regelmässiger Praxis wurde zudem erkannt, dass Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung im Beobachten und Beurteilen von Situationen besonders geschult und erfahren sind. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher schon grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu.