ber den Untersuchungsbehörden jemals bestritten hat. Hinzu kommt, dass der am Tage des Vorfalls zuständige Polizeibeamte F. anlässlich der Konfronteinvernahme vom 9. April 2003 (act. 51) aussagte, dass die Polizei sicher etwas unternommen hätte, wenn X. bereits bei der ersten Einvernahme darauf hingewiesen hätte, dass nicht er selbst, sondern seine Mutter gefahren sei. Die Aussage von X., der Polizeibeamte habe ihm auf einen entsprechenden Hinweis hin erwidert, das Foto werde belegen, dass er gefahren sei, bestritt F. ausdrücklich. Bei Radarmessungen werde von den Lenkern regelmässig geltend gemacht, dass ein anderes Fahrzeug zu schnell gefahren sei.