Dies betonte er auch nochmals in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2001 (act. 19). Erst nachdem X. Einsicht in die Strafakten und die Radarbilder genommen hatte, machte er in seinem Schreiben vom 14. Juni 2002 (act. 30) - also über ein Jahr nach dem Vorfall - erstmals geltend, es sei aufgrund der Akten nicht beweisbar, dass er zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung überhaupt am Steuer des fraglichen Personenwagens gesessen habe. Somit findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass X. vor Einsichtnahme in das Radarbild seine Täterschaft gegenü- 16