Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sei bereits aus technischen Gründen objektiv nicht möglich gewesen, da der von ihm genutzte Personenwagen mit einer automatischen Geschwindigkeitskontrolleinrichtung versehen war. Dieser Tempomat sei auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eingestellt gewesen. Eine technische Überprüfung habe zudem gezeigt, dass der Tempomat vollständig in Ordnung gewesen sei. Dies betonte er auch nochmals in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2001 (act. 19).