Gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Roveredo erhob X. sodann Einsprache und machte zur Begründung geltend, es liege eine offensichtliche Fehlmessung vor (act. 16). Auch gegen die Verfügung betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises liess er in der Folge Beschwerde erheben (act. 18) und machte geltend, es handle sich um einen durch Fehlbedienung der Messeinrichtung verursachten Messfehler. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sei bereits aus technischen Gründen objektiv nicht möglich gewesen, da der von ihm genutzte Personenwagen mit einer automatischen Geschwindigkeitskontrolleinrichtung versehen war.