Auch im weiteren Verlauf der Untersuchung brachte X. zu keinem Zeitpunkt vor, dass möglicherweise nicht er, sondern seine Mutter oder sogar B. das Fahrzeug gelenkt haben könnten. So liess er mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 (act. 7) der rechtshilfeweise beigezogenen Staatsanwaltschaft G. mitteilen, dass er sich bereits unmittelbar gegenüber den schweizerischen Behörden geäussert habe und daher eine weitere Stellungnahme nicht erforderlich sei. Gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Roveredo erhob X. sodann Einsprache und machte zur Begründung geltend, es liege eine offensichtliche Fehlmessung vor (act. 16).