In einer entsprechenden Situation werde der zu Unrecht Beschuldigte darauf bedacht sein, seine Unschuld unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, jeglichen Hinweis auf seine Schuld zu vermeiden und beim Ausfüllen eines Formulars mit Unterschrift grösste Vorsicht walten lassen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 30. Mai 2001 (act. 3) geht hervor, dass X. ausdrücklich als „Angeschuldigter“ befragt wurde und auch als solcher das Protokoll unterschrieben hat. Auch die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des „Fahrzeugführers“ bezogen sich ausschliesslich auf X..