verlangt, dann aber erst, wenn er sieht, dass der Fahrer auf dem Bild nicht erkennbar ist, seine Täterschaft bestreitet, nicht mehr auf den Grundsatz in dubio pro reo berufen könne (BGer 1P.277/2004 vom 15. September 2004; SJZ 101 [2005] Nr. 10 S. 241). Das Bundesgericht unterstützte die Auffassung der Vorinstanz, dass derjenige, der zu Unrecht angeschuldigt werde, begreiflicherweise ungehalten reagiere. In einer entsprechenden Situation werde der zu Unrecht Beschuldigte darauf bedacht sein, seine Unschuld unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, jeglichen Hinweis auf seine Schuld zu vermeiden und beim Ausfüllen eines Formulars mit Unterschrift grösste Vorsicht walten lassen.