Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Willkür in der Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Sachrichter in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit weiteren Hinweisen).