a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem daraus abgeleiteten Grundsatz in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Diesem Grundsatz kommt nach der Rechtsprechung eine zweifache Bedeutung zu. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime in dubio pro reo, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz ist dann verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen.