Der Polizeibeamte habe lediglich geantwortet, dass das Fotobild den wahren Lenker eruieren werde. Die Vorinstanz habe es sich leicht gemacht und ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung zugesprochen, obwohl er dies bereits von Beginn an bestritten habe. Damit habe sie die Maxime der Unschuldsvermutung wie auch das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verletzt.