der Ausfahrt Roveredo ein Fahrerwechsel stattgefunden habe, in keinster Weise glaubhaft. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, nicht er, sondern seine Mutter habe im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle am Steuer des fraglichen Fahrzeuges gesessen. Dies habe er bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am Tag des Vorfalls ausgesagt. Dieser Hinweis sei aber unverständlicherweise nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Der Polizeibeamte habe lediglich geantwortet, dass das Fotobild den wahren Lenker eruieren werde.