Die Vorinstanz erachtete es aufgrund des Fotoblattes und des Einvernahmeprotokolls vom Tage des Vorfalls als erstellt, dass X. zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung am Steuer des fraglichen Fahrzeuges sass. Aus den Akten gehe hervor, dass X. bis zum Erlass der Schlussverfügung vom 6. Juni 2002 keine Einwände betreffend die Identität des Fahrzeuglenkers vorgebracht hätte. Ausserdem sei seine Aussage, wonach zwischen der Radarmessstelle und 14