5. In tatsächlicher Hinsicht ist vorerst zu prüfen, ob der Berufungskläger das fragliche Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle gelenkt hat, was von ihm ausdrücklich bestritten wird. Im vorliegenden Fall liegt als direkter Beweis für die Identifikation des fehlbaren Lenkers einzig das vom Radargerät aufgenommene Foto vom Heck des Fahrzeuges vor. Der Fahrzeuglenker ist darauf jedoch nicht näher erkennbar. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund des Fotoblattes und des Einvernahmeprotokolls vom Tage des Vorfalls als erstellt, dass X. zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung am Steuer des fraglichen Fahrzeuges sass.