4. Der Berufungskläger bestreitet den der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt ausdrücklich. Entsprechend seiner Rügen gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass X. den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz oder jene von X. überzeugend erscheint.