Aus diesen Aussagen geht hervor, dass B. keine sachrelevanten Angaben zum Vorfall vom 30. Mai 2001 machen konnte und kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus einer neuerlichen Befragung zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Zudem erachtet das Gericht den rechtlich relevanten Sachverhalt als durch die bereits erhobenen Beweismittel als hinreichend abgeklärt. Die verfügbaren Entscheidgrundlagen gestatten eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhaltes, so dass in vorweggenommener Beweiswürdigung die Überzeugung des Gerichts durch die Wiederholung der Einvernahme von B. nicht geändert würde.