insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich, 1997, N 291 mit Hinweisen; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 1, § 55 N 10 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil 1P.245/2000 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juni 2000; BGE 121 I 308 = Pra 85 Nr. 143 mit weiteren Hinweisen; PKG 1993 Nr. 27).