X. hat somit dem von ihm am 13. August 2004 gestellten Antrag - dem zu folgen keine Pflicht bestand - in eigener Verantwortung die Grundlage entzogen. Wurde mit Bezug auf D., welche ohnehin nicht mehr befragt werden musste, aber hätte befragt werden können, noch eine ärztliche Bescheinigung für ihr Nichterscheinen vorgelegt, so konnte mit Bezug auf das Nichterscheinen von B. keinerlei nachvollziehbare Erklärung abgegeben werden. Somit liegt auch aus diesem Grund keine Verletzung der Verteidigungsrechte von X. vor. Die Aussagen von B. als Beweismittel sind daher verwertbar und entsprechend zu würdigen.