Der Berufungskläger wurde im Rahmen der Vorladung vom 2. Mai 2005 zur Berufungsverhandlung durch das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden aufgefordert, dafür besorgt zu sein, dass sowohl seine Mutter D. wie auch seine Lebenspartnerin B. an der Verhandlung teilnehmen, damit diese vom Gericht zur Sache befragt werden können. Dieser Aufforderung ist X. jedoch nicht nachgekommen; weder D. noch B. sind zur Berufungsverhandlung vom 29. Juli 2005 erschienen. X. hat somit dem von ihm am 13. August 2004 gestellten Antrag - dem zu folgen keine Pflicht bestand - in eigener Verantwortung die Grundlage entzogen.