d nachstehend ergibt - keinerlei Pflicht bestand, dem Antrag auf nochmalige Befragung von B. - in Anwesenheit von X. - Folge zu leisten, wurde entgegenkommend, im Einvernehmen mit dem Verteidiger von X. und mit ihm selbst, die Berufungsverhandlung gerade auch deshalb auf den 29. Juli 2005 hinausgeschoben, um B. dennoch befragen zu können. Der Berufungskläger wurde im Rahmen der Vorladung vom 2. Mai 2005 zur Berufungsverhandlung durch das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden aufgefordert, dafür besorgt zu sein, dass sowohl seine Mutter D. wie auch seine Lebenspartnerin B. an der Verhandlung teilnehmen, damit diese vom Gericht zur Sache befragt werden können.