Obschon - wie sich aus den Erwägungen unter Ziffer 3 lit. d nachstehend ergibt - keinerlei Pflicht bestand, dem Antrag auf nochmalige Befragung von B. - in Anwesenheit von X. - Folge zu leisten, wurde entgegenkommend, im Einvernehmen mit dem Verteidiger von X. und mit ihm selbst, die Berufungsverhandlung gerade auch deshalb auf den 29. Juli 2005 hinausgeschoben, um B. dennoch befragen zu können.