X. kann somit gemäss obgenannter Praxis des Bundesgerichts keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend machen. Die Frage, ob dem Berufungskläger das Recht, Fragen an B. zu stellen, verweigert worden ist, stellt sich somit schon aus diesen sowie insbesondere aus den nachstehenden Überlegungen nicht beziehungsweise nicht mehr. Obschon - wie sich aus den Erwägungen unter Ziffer 3 lit.