Aus den Akten geht hervor, dass X. bereits in einem früheren Verfahrensstadium, aber erst im Berufungsverfahren durch seinen privaten Verteidiger Beweisergänzungsanträge stellen liess (Stellungnahme vom 15. Dezember 2003, act. 74). Obwohl er B. dort als Zeugin benannte, stellte er keinen Antrag, diese auch in seiner Anwesenheit zu befragen. Ein diesbezüglich konkreter Antrag wurde erstmals in der Stellungnahme vom 13. August 2004, also nach der Befragung vom 21. Juni 2004, geltend gemacht. X. kann somit gemäss obgenannter Praxis des Bundesgerichts keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend machen.