stellen, besteht damit nicht. Das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, untersteht dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche sind daher den Behörden formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 5b S. 470). Aus den Akten geht hervor, dass X. bereits in einem früheren Verfahrensstadium, aber erst im Berufungsverfahren durch seinen privaten Verteidiger Beweisergänzungsanträge stellen liess (Stellungnahme vom 15. Dezember 2003, act. 74).