Im Verlauf des Berufungsverfahrens wurde sodann D. rechtshilfeweise einvernommen, welche zu Protokoll gab, dass nicht sie, sondern die Lebenspartnerin ihres Sohnes, B., im fraglichen Zeitpunkt am Steuer gesessen habe. Damit ist B. nicht als Belastungszeugin, sondern - sie wurde allerdings im Hinblick auf ein gegen sie zu führendes Verfahren als Beschuldigte befragt - vielmehr als „Entlastungszeugin“ aufgetreten, zumal sie bei der polizeilichen Befragung vom 21. Juni 2004 (act. 80) X. in keinster Weise belastete. Wie bereits ausgeführt, ist das Recht, Entlastungszeugen zu befragen, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich relativer Natur.